In dem konkreten Fall war ein Lkw auf der B 51 kurz vor Einsetzen des morgendlichen Berufsverkehrs unmittelbar hinter einer scharfen Kurve aufgrund eines Defekts liegengeblieben. Als die Polizei eintraf, hatte sich der Verkehr bereits aufgestaut, gefahrloses Umfahren war aufgrund der einspurigen Verkehrsführung nicht möglich. Aus diesem Grunde wurde die B 51 bis zur Behebung des technischen Defekts für etwa 90 Minuten gesperrt. Das Land Rheinland-Pfalz stellte daraufhin den Stundensatz für vier eingesetzte Polizeibeamte in Höhe von insgesamt 256 Euro dem Eigentümer des Lkw, einer Firma mit Sitz im Saarland, in Rechnung.
Hiergegen klagte die Firma mit der Begründung, der Polizeieinsatz sei nicht erforderlich gewesen, weil sich der Fahrzeugführer am Fahrzeug befunden und ein Warndreieck aufgestellt habe. Damit sei die Pannenstelle ausreichend abgesichert gewesen. Außerdem dürften Kosten, die bereits aus allgemeinen Steuermitteln gedeckt würden, nicht geltend gemacht werden. Zudem erfolge eine Ungleichbehandlung gegenüber Haltern von Unfallfahrzeugen, denen Kosten für die Absicherung der Unfallstelle nicht in Rechnung gestellt würden.
Dieser Argumentation traten die Trierer Richter entgegen, erklärt Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V.. Der liegengebliebene Lkw habe aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt, der nur durch die erfolgte Verkehrsregelung wirkungsvoll habe begegnet werden können. Das Aufstellen eines Warndreiecks sei nicht ausreichend gewesen. Werde die Polizei mit eigenem Personal und Sachmitteln tätig, könnten die insoweit entstandenen Kosten nach dem geltenden Gebührenrecht auf den Verursacher abgewälzt werden, wenn diesem die Amtshandlung individuell zuzurechnen sei. In dieser individuellen Zurechenbarkeit liege die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern zu Lasten des Verursachers finanziert werde. Auch der Gleichheitssatz werde nicht verletzt. Im Gegensatz zur Absicherung einer Pannenstelle aus präventiven Gründen stehe bei Verkehrsunfällen die Durchführung von repressiven Maßnahmen zur Beweissicherung im Vordergrund der polizeilichen Arbeit vor Ort, so dass eine unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung gerechtfertigt sei.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(VdVKA)