Wie die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hinweisen, muss ein Minijobber zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Immer wieder gebe es das Missverständnis, dass der Beitrag zur Minijob-Zentrale auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthält. Das ist jedoch nur bei den Minijobs in Privathaushalten. Alle anderen geringfügig Beschäftigten müssen vom Arbeitgeber direkt der Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Unfallkasse gemeldet werden.
Grundsätzlich gilt bei Minijobs die bekannte Verdienstgrenze von 400 Euro. Dabei werden jedoch mehrere Minijobs zusammengerechnet, sodass gegebenenfalls die regulären Sozialversicherungsbeiträge anfallen, wenn in Summe die 400 Euro überschritten werden. Allerdings muss ein Arbeitgeber erst dann zahlen, wenn er von der Krankenkasse oder Rentenversicherung informiert wurde, dass der Minijobber aufgrund mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Grenze überschreitet. Dann muss der Arbeitgeber auch nicht für die Vergangenheit nachzahlen – außer er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht gewusst, dass sein Minijobber auch noch woanders arbeitet. Daher wird gefordert, dass er den Minijobber nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen fragt.
(akp)