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DAKO-TachoWeb soll Verkehrsleiter unterstützen

14.12.2011 11:17 Uhr
DAKO-TachoWeb soll Verkehrsleiter unterstützen
© Foto: DAKO

Das überarbeitete Internetportal TachoWeb der DAKO GmbH richtet sich an Verkehrsleiter. Das Portal mit seinen praktischen Funktionen soll das Erfüllen der gesetzlichen Pflichten erleichtern.

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Als Beispiel nennt DAKO das Einhalten der Sozialvorschriften gemäß EG-Verordnung 561/2006. Die Lenk- und Ruhezeiten lassen sich mit TachoWeb laut dem Unternehmen ebenso leicht prüfen wie der gesetzeskonforme Einsatz von Fahrerkarten. Das Portal bietet zudem automatisch generierte und verstoßbezogene Fahrerbelehrungen sowie Statistiken zur Entwicklung der Bußgelder, auf deren Basis die passenden Schulungen geplant werden können. Dazu kommt: eine vollständige Fuhrpark- und Terminverwaltung, die als Grundlage für das Instandhaltungsmanagement aller Fahrzeuge dient. Mit der Funktion „Führerscheinprüfung“ wird die regelmäßige Kontrolle der Fahrerlaubnis gesteuert, die per Gesetz mindestens zweimal pro Jahr erfolgen muss. Der Termin-Warner auf der TachoWeb-Startseite erinnert daran, wenn einzelne Führerscheine wieder zur Kontrolle vorgelegt werden müssen. Die in diesem Jahr eingeführte TachoWeb-Funktion „Fahrtenbuch“ liefert der Verwaltung über die TachoWeb-Oberfläche eine Übersicht über die Arbeits-, Lenk-, Ruhe- und Pausenzeiten aller Fahrer, die hierfür ihre Fahrerkarte vorschriftsmäßig einsetzen müssen. Nach Angaben des Unternehmens kann außerdem eine Übersicht über die Wochenrestlenkzeiten aller Fahrer über die Ansicht „Dispozeiten“ im TachoWeb abgerufen werden. Bei TachoWeb sieht jeder Anwender auf einer für ihn zugänglichen Website die aktuellen Positionen aller angemeldeten Fahrzeuge in einer Kartenansicht, die in zwölf Zoom-Stufen betrachtet werden kann. Außerdem stellt das Portal sämtliche Aktivitäten in Tabellenform zur Verfügung, erstellt eine Übersicht über die Restlenkzeiten der Fahrer und ermöglicht die Spurverfolgung einzelner Lkw. Am 4. Dezember 2011 trat die neue EU-Verordnung 1071/2009 in allen EU-Staaten in Kraft. Demnach müssen alle Kraftverkehrsunternehmen einen Verkehrsleiter benennen, der die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Der Verkehrsleiter muss in einer echten Beziehung zum Unternehmen stehen.
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