Aufgrund des neuen Votums muss sich nun der neu konstituierte Ausschuss nochmals eingehend mit dem Kommissionsvorschlag befassen und einen neuen Bericht zur Arbeitszeitrichtlinie im Transportgewerbe anfertigen. Damit stehen die Chancen nicht schlecht, dass Selbständige bei einer Novellierung der Arbeitszeitrichtlinie dauerhaft von der Arbeitszeitrichtlinie ausgenommen werden.
Die Richtlinie 2002/15 war vor sieben Jahren verabschiedet worden, um die Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, zu regeln. Das Ziel bestand darin, durch Mindestanforderungen in Bezug auf die Arbeitszeit von Berufskraftfahrern deren Gesundheit zu schützen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen stärker anzugleichen. Daher gilt nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2002/15 für Berufskraftfahrer, dass sie wöchentlich maximal 60 Stunden arbeiten und in einem Zeitraum von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden Arbeitszeit pro Woche im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie nicht überschreiten dürfen.
(akp)