Ab 2011 wird die farbige Pappe durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt. Der für alle Arbeitgeber gesetzlich vorgegebene Übergang auf ElsterLohn II werde jedoch erst für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Januar 2012 möglich sein. Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte sei nach geltender Gesetzeslage letztmalig für das Jahr 2010 erfolgt. Für das Übergangsjahr 2011 müsse deshalb der Lohnsteuerabzug bis zur Realisierung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ohne neue Lohnsteuerkarte erfolgen. Nach dem aktuellen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 habe die Steuerkarte 2010 mit den eingetragenen Besteuerungsmerkmalen und Freibeträgen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1. Januar 2011 bis zur Einführung von ElsterLohn II weiter Gültigkeit.
Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien enthielten hierzu den ergänzenden Hinweis, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 nach Ablauf des Jahres nicht vernichten dürfe. Er müsse sie während des fortbestehenden Dienstverhältnisses beim Lohnkonto aufbewahren beziehungsweise bei Beendigung der Beschäftigung an den Arbeitnehmer herausgeben. Für sämtliche Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 für Zeiträume ab 1. Januar 2011 sei ausschließlich das Finanzamt zuständig. Dasselbe gelte für Arbeitnehmer, die die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 beantragen würden, wenn keine Papierlohnsteuerkarte 2010 mehr vorhanden sei, zum Beispiel bei Verlust der Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise bei beruflichen Wiedereinsteigern. (ah)