Demnach ist es erlaubt, dass der Busfahrer die zollfreien Waren der Passagiere an Bord des Fahrzeugs zurücklässt, wenn er von der Fähre auf das Festland fährt. Sind sich die norwegischen Zollbeamten bei der Zuordnung der Waren unsicher, werde die Kontrolle fortgesetzt, nachdem die Passagiere wieder an Bord des Busses sind. Diese müssten dann ihre Sachen selbst identifizieren.
Bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Busfahrer keinesfalls Dokumente unterschreiben oder Strafen zahlen, betont der WBO. Denn damit würde er ein bindendes Schuldanerkenntnis abgeben. Lassen sich nach der Zollkontrolle mit den Passagieren bestimmte Waren an Bord des Busses nicht zuordnen, wird der Fahrer grundsätzlich für diese zur Verantwortung gezogen, was je nach Menge eine Geldstrafe zur Folge haben kann. Ein Schuldanerkenntnis sollte er also nur abgeben, wenn ihm die besagten Waren tatsächlich gehören.
Fahrer musste zahlen
Anlass für das Rundschreiben des WBO ist der Fall eines Mitgliedsunternehmens, dessen Fahrer nach der Ankunft in Oslo die Fähre allein im Bus verließ, während die Reisegäste den dafür vorgesehenen separaten Zollausgang passierten. Das Gepäck der Passagiere wurde dazu, wie gewohnt, an Bord des Busses gelassen. Mit der Begründung, dass der Fahrer nur eine Alkoholmenge für eine Person mitführen dürfe, berechnete ihm der Zoll 700 Euro und beschlagnahmte den Alkohol. Tatsächlich sei es laut WBO aber so gewesen, dass jeder der Passagiere die vorgeschriebene Freialkoholmenge eingehalten hatte und der Busfahrer unberechtigt zur Kasse gebeten wurde. (ag)