Das vermeldet der Verband Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer (WBO). Der Verband beschäftige sich hinsichtlich Frankreich außerdem seit Jahren mit der Steuerbefreiung bei reinen Beförderungsleistungen. Durch die Inanspruchnahme einer französischen Steuerkanzlei zur Klärung der offenen Fragen könne aktuell folgender Sachstand übermittelt werden:
Erbringe der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich die grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistung, so sei diese Leistung in Frankreich unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit:
- Die Reisenden sind aus französischer Sicht Ausländer oder Franzosen, die im Ausland leben
- Es handelt sich um eine Reisegruppe von mindestens zehn Personen
- Die Beförderung erfolgt aus dem Ausland nach Frankreich und von dort wieder ins Ausland
- Das Beförderungsunternehmen muss anhand seiner Buchhaltung das Erfüllen dieser Voraussetzungen nachweisen können
- Leistung des Beförderungsunternehmens beschränkt sich auf die Beförderungsleistung (also insbesondere keine Übernahme der Organisation der Reise)
Diese Befreiung umfasse nach den dem Verband nun vorliegenden Informationen nicht nur Transitbeförderungen, sondern auch andere Beförderungsleistungen in Frankreich. In einer dem WBO schriftlich vorliegenden Auskunft einer französischen Steuerkanzlei heiße es hierzu: „(…)Aufenthalte bzw. Unterbrechungen der Fahrt innerhalb Frankreichs sowie deren Dauer oder Zweck sind unbeachtlich.(…)“. Wichtig sei aber bei allen Beförderungen, auch bei Transitbeförderungen, dass es sich um reine Beförderungen handle ohne Reiseorganisation.
Das Fazit des WBO: Die Steuerbefreiung greift dann nicht, wenn der befördernde Busunternehmer zugleich die Reise organisiert. In diesem Fall ist die anteilige Beförderungsleistung in Frankreich umsatzsteuerpflichtig.
Erbringe nun ein in Deutschland ansässiger Busunternehmer eine nach den vorstehenden Ausführungen umsatzsteuerpflichtige Personenbeförderungsleistung in Frankreich und griffen die Steuerbefreiungen nicht ein, dann gehe in den Fällen die Steuerschuld für die Umsatzsteuer Frankreich auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser ein Unternehmer und in Frankreich zu Umsatzsteuerzwecken bereits registriert sei. (WBO/ah)