Der Angeklagte hatte im Oktober 2009 bei seinem Lkw die anstehende Hauptuntersuchung nicht durchführen lassen, sondern stattdessen am hinteren Kennzeichen eine HU-Plakette mit Gültigkeit bis Oktober 1993 aufgeklebt. Diese hatte dieselbe Farbe, wie die HU-Plaketten, deren Gültigkeit erst 2011 abliefen. Außerdem überschrieb er die Jahreszahl „93“ mit einer „11“, um den Anschein zu erwecken, dass die nächste HU erst im Oktober 2011 erforderlich sei.
Das Amtsgericht hat dies als Urkundenfälschung im Sinne des § 267 Strafgesetzbus angesehen, was das OLG bestätigte. Die inhaltlich abgeänderte HU-Plakette habe aufgrund ihrer festen Verbindung zum Kfz-Kennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde dargestellt. Es handelt sich dabei um ein Beweiszeichen, dessen Aussteller sich in Verbindung mit der entsprechenden Eintragung im Kfz-Schein bzw. der Prüfbescheinigung ergibt.
(akp)