Darauf verweist Klaus Schmidt-Strunk, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte. In allen drei Verfahren war den Klägern in der Vergangenheit mehrfach wegen Alkohol am Steuer die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Nachdem sich die Wiedererlangung einer inländischen Fahrerlaubnis wegen des Erfordernisses einer erfolgreichen medizinisch-psychologischen Begutachtung als schwierig erwies, hatten die Kläger zwischen 2005 und 2007 in Polen beziehungsweise in der Tschechischen Republik Fahrerlaubnisse erworben, in denen jeweils Wohnsitze in Polen beziehungsweise Tschechien vermerkt waren.
Der 16. Senat hat entschieden, dass die deutschen Behörden den Klägern wegen Verstoßes gegen das sogenannten Wohnsitzerfordernis der damals noch geltenden 2. Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG das Recht absprechen durften, von ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Zwar sind EU-Führerscheine grundsätzlich von den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen; eine Ausnahme besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings dann, wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst (etwa Eintragung eines deutschen Wohnortes) oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte. Als ordentlicher Wohnsitz gilt der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Darüber, ob das Wohnsitzerfordernis im Einzelfall erfüllt ist, dürfen die nationalen Behörden und Gerichte bei dem Ausstellermitgliedstaat Informationen einholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen solche Ermittlungen allerdings nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen.
Hiervon ausgehend hat der 16. Senat bei allen drei Klägern Anlass für die Einholung solcher Auskünfte gesehen und entsprechende Anfragen an die zuständigen Einwohnermeldeämter in Polen beziehungsweise an das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei und Zollzusammenarbeit in Schwandorf/Bayern gerichtet. Diese Anfragen bestätigten jeweils die behördliche Annahme, dass die Kläger das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt haben. Auf dieser Erkenntnisgrundlage hat der Senat die Berufungen der Kläger mit der Folge zurückgewiesen, dass die Kläger in Deutschland nicht von ihren ausländischen Fahrerlaubnissen Gebrauch machen dürfen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. (ah)
Oberverwaltungsgericht NRW
Urteile vom 22. Februar 2012
Az.: 16 A 2527/07
Az.: 16 A 1456/08
Az.: 16 A 1529/09